3. A. und B.A. wird es im Sinne eines provisorischen Amtsbefehls verboten, auf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 irgendwelche baulichen Veränderungen vorzunehmen. Ebenfalls dürfen keine Gegenstände jeglicher Art auf diesen Dienstbarkeitsflächen deponiert oder abgestellt werden. Auch darf Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsflächen nicht verweigert werden.