292 StGB zu erlassen, wonach derjenige, der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird. 3. Der Befehl sei mittels einer superprovisorischen Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei und unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 292 StGB zu verfügen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner. In formeller Hinsicht wurde die Vereinigung der beiden Amtsbefehlsverfahren beantragt.