Seite 2 — 15 1. Den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, die Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch V., zu betreten und die bestehende Pflästerung und Pflanzen zu entfernen. 2. Die Befehle gemäss Ziff. 1 seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach derjenige, der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird.