2. Am 20. August 2008 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer einen provisorischen Amtsbefehl und verbot den Eheleuten A., auf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 irgendwelche baulichen Veränderungen vorzunehmen. Es wurde ihnen verboten, Gegenstände jeglicher Art auf diesen Dienstbarkeitsflächen zu deponieren oder abzustellen und Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Dienstbarkeitsfläche zu verweigern. A.A. und B.A. wurde Frist bis zum 11. September 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Amtsbefehlsgesuch angesetzt.