Die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach derjenige, der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Haft oder Busse bestraft wird. 4. Die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 seien mittels einer superprovisorischen Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig zu verfügen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.