Insbesondere sei den Gesuchsgegnern zu verbieten, auf der Servitutsfläche Steine zu deponieren und überhaupt jegliche Änderung vorzunehmen, welche das Befahren erschweren. 2. Den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, Zubringern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche zu verbieten. 3. Die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art.