betreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz), hat sich ergeben: A. X., Y. und Z. sind Eigentümer der mit Wohnhäusern überbauten Parzellen Nr. 1 (X.) 2 (Z.) und 3 (Y.) des Grundbuches der Gemeinde V.. A.A. und B.A. sind Eigentümer der benachbarten, ebenfalls mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 4 des Grundbuches der Gemeinde V.. Im Grundbuch ist zulasten der Parzelle 4 und zugunsten der Parzellen 1, 2 und 3 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen U.-weg verbindet. Das Wegrecht ist seit Jahren Streitobjekt zwischen den Parteien.