{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "48c9cd8f3095d75734d8205b470a9631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:46", "Checksum": "0aae3b6df628d553bb9490e353afc67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 12 — 15\nParzelle 4, Grundbuch V., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3 im Grundbuch V.\ngemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, irgendwelche bauliche\nVeränderungen vorzunehmen und das Verbot, auf diesen Dienstbarkeitsflächen\nGegenstände jeglicher Art abzustellen, sind nicht zu beanstanden.\n\nbb) X., Y. und Z. verlangen weiter, es sei A.A. und B.A. zu untersagen,\nHandwerkern und Besucherinnen die Zufahrt über die Servitutsfläche zu verbieten.\nDer Antrag wird damit begründet, dass die Gesuchsgegner nicht davon ablassen\nwürden, die Handwerker, welche mit dem Umbau der Liegenschaft Z. beschäftigt\nseien, fortwährend darauf hinzuweisen, dass das Befahren der Dienstbarkeitsfläche\nnicht gestattet sei (S. 8 des Gesuchs vom 14. August 2008). Zwar wäre ein solches\nVerhalten ebenfalls als nicht zu tolerierende Besitzesstörung zu qualifizieren. Im\nkonkreten Fall fehlt es aber am Nachweis dieser Störung. Im Gesuch werden\nkeinerlei Beweismittel, etwa die schriftliche Auskunft von Handwerkern, angeboten.\nEntsprechend wurden auch keine Beweise erhoben. Die behauptete Störung ist\ndaher nicht bewiesen. Der letzte Satz in Ziff. 2 der Verfügung vom 23. Januar 2009,\ngemäss welchem Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und\nBetreten der Servitutsfläche nicht verweigert werden darf, ist daher aufzuheben.\n\nd) Im Gesuch vom 21. August 2008 beantragen X., Y. und Z., es sei A.A. und\nB.A. zu verbieten, die Grundstücke 1, 2 und 3 im Grundbuch der Gemeinde V. zu\nbetreten und die bestehende Pflästerung und Pflanzen zu entfernen. Hintergrund\ndieses Antrages bildet ein neu entfachter Streit um die Grundstücksgrenzen, in\nwelchem A.A. und B.A. die Zusprechung des Eigentums an den auf ihrem\nMutationsplan (Beilage 4 der Gesuchsteller; act.1.4 bzw. 9.4 des Kreisamtes) grün\nbzw. rot schraffierten Flächen verlangen. Die entsprechenden Flächen sind gemäss\nden gültigen Grundbuchplänen Teil der Parzelle 2 von Z. bzw. Parzelle 3 (Y.) (vgl.\nact. 1.4 und act. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.10 der Akten des Kreisamtes) und somit in\nderen Besitz. X. ist betroffen, weil er - was unbestritten ist - ein Zufahrtsrecht bis zu\nseinem Grundstück hat. Mit Schreiben von Rechtsanwalt Lecki vom 28. Juli 2008\nund vom 13. August 2008 (act. 1.11 und 1.5 der kreisamtlichen Akten) liessen A.A.\nund B.A. die Nachbarn gestützt auf die ursprünglichen Kaufverträge aus dem Jahre\n1976 auffordern, diese Flächen nicht zu betreten sowie Verbundsteine und\nKirschlorbeersträucher zu entfernen. Für den Fall, dass Z. die Verbundsteine nicht\ninnert 10 Tagen entfernen würde, wurde ihm im Brief vom 28. Juli 2008 angedroht,\ndass die Steine auf seine Kosten entfernt würden; im Schreiben vom 13. August\n2008 drohte Rechtsanwalt Lecki \"entsprechendes Handeln\" seiner Klienten an für\nden Fall, dass Verbundsteine und Kirschlorbeersträucher nicht entfernt würden.\nWären damit rechtliche Schritte gemeint gewesen, wie in der Beschwerde\n\nSeite 13 — 15\nausgeführt wird, hätte der Rechtsanwalt dies zweifellos in diesem Sinne klar\nformuliert. Aufgrund des Wortlautes der beiden Briefe und der gesamten konkreten\nUmstände der jahrelangen Streitigkeiten mussten die Gesuchsteller aber ernsthaft\ndamit rechnen, dass auf Veranlassung der Gesuchsgegner Pflästerung und\nPflanzen eigenmächtig von ihren Grundstücken entfernt würden. Damit ist ihre\nUnterlassungsklage gerechtfertigt (Emil W. Stark, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB).\nDer Kreispräsident hat den Beschwerdeführern in Ziff. 4 der Verfügung zu Recht\nuntersagt, auf den Grundstücken 1, 2 und 3 gemäss Grundbuchplan bestehende\nPflästerungen und Pflanzen zu entfernen oder sonstige Tätigkeiten auszuführen.\n\n5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten teilweise gutgeheissen und es\nwird der letzte Satz von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten\nFünf Dörfer vom 23. Januar 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel\nabgewiesen. Die Kosten gehen entsprechend diesem Verfahrensausgang zu 1/10\nunter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X., Y. und Z. und zu 9/10 unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.A. und B.A., welche den\nBeschwerdegegnern eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.00\ninkl. MwSt. zu bezahlen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 14 — 15\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird der letzte Satz von\nZiff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom\n23. Januar 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu 1/10 unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X., Y. und Z. und zu 9/10 unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.A. und B.A., welche den\nBeschwerdegegnern eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr.\n800.00 inkl. MwSt. zu bezahlen haben.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nschweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage\nvon grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich,\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung in der gemäss Art. 42 ff. BGG vorgeschriebenen Weise\neinzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten Art. 29 ff.,72 ff.\nund 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\n"}