{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "48c9cd8f3095d75734d8205b470a9631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:46", "Checksum": "0aae3b6df628d553bb9490e353afc67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 10 — 15\nes zu vertreten, dass sie am Augenschein nicht teilgenommen haben. Mit der\nVorinstanz gelangt der Einzelrichter am Kantonsgericht zum Schluss, dass der\nRechtsbesitz der Beschwerdegegner und die Ausübung desselben an der\nurkundlich belegten Dienstbarkeitsfläche ausreichend dargetan ist.\n\nc) X., Y. und Z. machen im Gesuch vom 14. August 2008 einerseits geltend,\nA.A. und B.A. hätten Steine und Blumenkübel auf der Servitutsfläche deponiert und\nzwar erneut, nachdem im Auftrag des Kreisamtes vom Förster Steine entfernt\nworden seien. Weitere Besitzesstörungen würden drohen; mit Schreiben des\nRechtsvertreters der Nachbarn vom 13. August 2008 (act. 1.5 des Kreisamtes) sei\nvon ihnen zu Unrecht das Entfernen von Verbundsteinen und\nKirschlorbeersträuchern verlangt worden mit der Androhung, dass seine Klienten\nansonsten entsprechend handeln würden. Andererseits werfen die Gesuchsteller\nund Beschwerdegegner den Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern vor, diese\nhätten Handwerker, welche mit dem Umbau der Liegenschaft Z. beschäftigt seien,\nfortwährend darauf hingewiesen, dass das Befahren der Dienstbarkeitsfläche nicht\ngestattet sei. A.A. und B.A. bestreiten das Vorliegen einer Besitzesstörung und - für\nden Fall, dass dennoch eine Besitzesstörung angenommen würde - dass sie die\nStörenden seien. Die Besitzesstörung beziehungsweise deren Wahrscheinlichkeit\nfür die Zukunft haben wie oben ausgeführt die Klagenden zu beweisen (Emil W.\nStark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 52 zu Art. 928 ZGB).\n\naa) Was das Abstellen von Steinen auf der Servitutsfläche angeht, wurden mit\ndem Gesuch keine Fotos eingereicht, welche diese Besitzesstörung dokumentieren\nwürden. X., Y. und Z. verlangten den Beizug der Akten sämtlicher Verfahren\nbetreffend Wiederherstellung der Fahrbahn/Vollzug der Urteile und liessen zum\nBeweis der Besitzesstörung Korrespondenz zwischen den Parteianwälten\neinreichen (act. 1.11 - 1.13 des Kreisamtes). Aus dem Brief vom 4. August 2008\n(act. 1.12 des Kreisamtes) geht hervor, dass Rechtsanwalt Just als Reaktion auf die\nAufforderung an seine Mandanten, eingelegte Steine zu entfernen, vom\nGegenanwalt verlangte, die Mandanten anzuhalten, auf der Fahrbahn deponierte\nSteine zu entfernen. Als Beweismittel zum Nachweis der Besitzesstörung beantragt\nwurde im Gesuch vom 14. August 2008 aber insbesondere die Durchführung eines\nAugenscheins, welcher gemäss der Verfügung des Kreispräsidenten vom 23.\nJanuar 2009 (S. 5 Ziff. 9) auch stattfand. A.A. und B.A. waren diesem Augenschein\nunentschuldigt ferngeblieben. Der Kreispräsident ging korrekt (vgl. oben E. 4. b) von\nder Servitutsfläche gemäss dem kantonsgerichtlichen Urteil aus und stellte die\nGrenzen der Dienstbarkeitsfläche, namentlich die Bruchkante zwischen dem\nVorplatz der Beschwerdeführer und der Fahrbahn gemäss den Beilagen 7 und 9\n\nSeite 11 — 15\nder Gesuchsteller (act. 1.6 und 1.8 der kreisamtlichen Akten) zweifelsfrei fest. Er\nerkannte, dass sich die im Eckbereich gepflanzte Thujahecke und die aufgebrachte\n2. Lage der Univerbundsteine sowie die darauf aufgestellten Gegenstände in der\nServitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern. Der Augenschein ist ein\nvollwertiges, zulässiges und für das Amtsbefehlsverfahren gerade typisches\nBeweismittel (Art. 151 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO; vgl. Art. 159 ZPO\nund Art. 196 ff ZPO). Hat der Kreispräsident im Rahmen des Augenscheins die\nerwähnten Veränderungen festgestellt, welche die bisherige Ausübungsmöglichkeit\nder Grunddienstbarkeit einschränken, ist darauf ohne weiteres abzustellen. Die\nStörung des Rechtsbesitzes der Dienstbarkeitsberechtigten ist damit ausreichend\ndargetan.\n\nDie Beschwerdeführer bestreiten, Urheber der Störung zu sein. Sie sind aber\nunbestrittenermassen Eigentümer der Parzelle 4, auf welchen sich die\nBehinderungen für die Dienstbarkeitsberechtigten befinden. Als\ndienstbarkeitsbelastete Grundeigentümer können sie unabhängig davon, ob sie\nselbst Steine und Blumenkübel auf die Fahrbahn stellten, verpflichtet werden, die\nvom Kreispräsidenten festgestellten Behinderungen von der Servitutsfläche zu\nentfernen (vgl. Emil W. Stark, a.a.O., N. 10 und 12 zu Art. 928 ZGB). Hinzu kommt,\ndass die gemäss den Feststellungen des Kreispräsidenten im Eckbereich auf die\nServitutsfläche gepflanzte Thujahecke sowie die 2. Lage der Univerbundsteine eine\nEinheit bilden mit der Pflanzung bzw. dem Vorplatz der Liegenschaft von A.A. und\nB.A., was dafür spricht, dass die Veränderungen von ihnen selbst oder auf ihre\nVeranlassung vorgenommen wurden. Ausser den Dienstbarkeitsbelasteten hat\nniemand ein Interesse, die Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung ihrer\nDienstbarkeit zu behindern. A.A. und B.A. belassen es denn auch bei der generellen\nBestreitung der Urheberschaft der Störung, ohne andere Möglichkeiten\naufzuzeigen. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass die Wiederherstellung bzw. die\nRäumung von Gegenständen im Bereiche der vom Kantonsgericht rechtskräftig\nfestgestellten Dienstbarkeitsfläche in den letzten zehn Jahren wiederholt zu\nAmtsbefehlsverfahren gegen A.A. und B.A. geführt hat. In diesen Verfahren haben\ndie heutigen Beschwerdeführer immer einen anderen Verlauf der\nDienstbarkeitsflächen behauptet, aber nie in Abrede gestellt, dass Abgrenzungen\nwie Töpfe, Steine etc. von ihnen aufgestellt worden waren. Auch aufgrund all dieser\nIndizien ist der Kreispräsident zu Recht von einer Besitzesstörung durch die\nBeschwerdeführer ausgegangen. Die Anordnung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der\nVerfügung vom 23. Januar 2009, gemäss welcher es A.A. und B.A. verboten wird,\nauf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen (Fuss- und Fahrwegrecht) auf\n\n"}