{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "48c9cd8f3095d75734d8205b470a9631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:46", "Checksum": "0aae3b6df628d553bb9490e353afc67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n4. a) Mit dem ersten Amtsbefehlsgesuch verlangen X., Y. und Z. von A.A. und B.A.\nsinngemäss, sie in der Ausübung ihrer Servitut nicht mehr zu behindern. Dass die\nGesuchsteller und Beschwerdegegner als Dienstbarkeitsberechtigte\nRechtsbesitzer eines Fuss- und Fahrwegrechts sind, dieses Recht ausüben, um zu\nihren Liegenschaften zu gelangen und damit aktivlegitimiert sind, ist ebenso\nunbestritten wie die Passivlegitimation von A.A. und B.A. als Eigentümer der\ndienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft. Bestritten wird dagegen, dass die\nBerechtigten von den Eigentümern des belasteten Grundstücks in der Ausübung\nihres Rechts gestört wurden.\n\nb) Um zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt, ist zunächst der Umfang der\nDienstbarkeit zu klären. Konkret gilt es zu entscheiden, welche Fläche die\nAusübung der Dienstbarkeit beschlägt. Der Kreispräsident hat auf das Urteil des\nKantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni 1999 abgestellt, in welchem der Umfang\nder Dienstbarkeit rechtskräftig festgelegt wurde (ZF 99 23; Auszug in Beilage 8 der\nGesuchsteller = act. 1.7 des Kreisamtes; vollständig in Beilage 5 der\nBeschwerdeführer). In Ziff. 2 des Dispositivs wurde die damalige Eigentümerin B.A.\nverpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum U.-weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf\nder Parzelle 4, Grundbuch der Gemeinde V., bis zum U.-weg wieder so\nherzustellen, dass das zu Gunsten der Parzellen 1, 2 und 3 des Grundbuches der\nGemeinde V. eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in\ndiesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in\njenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden könne. Auf\nS. 11 des Urteils schloss das Kantonsgericht aus den dem Erwerbstitel\nangehefteten und Bestandteil desselben bildenden Situationsplänen, dass die\nZufahrt über die belastete Parzelle 4 zur Parzelle 2 (Z.) führe und der Weg dann\nweiter über die Parzelle Z. die hinterliegenden Grundstücke erschliessen solle,\nmithin das umstrittene Grenzmäuerchen im hinteren Teil der Parzelle B.A. nicht\ninnerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege. Unter Berücksichtigung der langjährigen\nAusübung der Dienstbarkeit wurde auf S. 13 ausgeführt, dass die im Grundbuchplan\neingezeichnete Kulturgrenze im Bereich der Einfahrt zum U.-weg bis zum\nEinfahrtsbereich zum Vorplatz des belasteten Grundstücks mit der\nDienstbarkeitsfläche gleichzusetzen sei. Ab der Abzweigung werde das Wegrecht\ndurch die auf den (im damaligen Verfahren) bei den Akten liegenden Fotos\nersichtlichen Bruchkante in den Verbundsteinen abgegrenzt. Nicht erfasst werde\n\nSeite 9 — 15\nder Vor- bzw. Park- oder Abstellplatz auf dem belasteten Grundstück. Ersichtlich ist\nder genaue Verlauf der Dienstbarkeitsfläche auf der Kopie des Situationsplans\n1:200 des Grundbuchgeometers vom 19. August 1997 (Gesuchsbeilage 9 = act. 1.8\ndes Kreisamtes), welche dem damaligen Verfahren als act. II./8 des Bezirksgerichts\nUnterlandquart zugrunde gelegt wurde. Auf diesem Plan ist der Belagsrand, wie er\nvom Kantonsgericht mit der massgeblichen Bruchkante angegeben wird, blau\nmarkiert. Dieser Plan entspricht dem Situationsplan mit dem Titel \"Absteckung U.-\nweg\" welcher im Befehlsverfahren betreffend Wiederherstellung mit Datum vom 8.\nOktober/ 17. November 2004 erstellt worden war (Gesuchsbeilage 7 = act. 1.6 der\nkreisamtlichen Akten). Der Kreispräsident ist in seinem Entscheid zu Recht von\ndieser richterlich rechtskräftig festgelegten Dienstbarkeitsfläche ausgegangen. Er\nhat den Verlauf der Grenzen an Ort und Stelle überprüft und erkannt, dass das im\nUrteil erwähnte Grenzmäuerchen die Grenze zwischen den Parzellen 2 und 4 bilde\nund dass die im Gelände feststellbare Bruchkante vor dem Grenzmäuerchen die\nServitutsgrenze gegen die Parzelle 4 sei. Gegen Parzelle 2 entspreche die\nServitutsgrenze der in der Gesuchsbeilage 7 aufgezeichneten Grenze (act.1.6 der\nkreisamtlichen Akten). Er hat sich auch mit den Planbeilagen der Gesuchsgegner\nauseinandergesetzt, namentlich festgehalten, dass der von ihnen als Beilage 4\neingereichte Mutationsplan (act. 9.4 des Kreisamtes) keine Rechtskraft aufweise\nund nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss diesem Plan solle das\nGrenzmäuerchen 1.6 m vom eingetragenen Grenzverlauf entfernt liegen, was dem\nKantonsgerichtsurteil widerspreche (Ziff. 2 S. 6 des angefochtenen Entscheides). In\nder Tat muss der erneute Versuch der Beschwerdeführer, bezüglich der\nDienstbarkeitsfläche Verwirrung zu stiften und die Fläche nach ihren Vorstellungen\nneu zu definieren, scheitern. Die von den Gesuchsgegnern als Beilage 2\neingereichten älteren, im massgeblichen Bereich undeutlichen Plankopien (act. 9.2\ndes Kreisamtes) sowie der als Beilage 4 eingereichte undatierte Mutationsplan \"Var.\n3\" 1:250 (act. 9.4 des Kreisamtes) bildeten weder Grundlage für das\nkantonsgerichtliche Urteil noch fanden sie Eingang in die genehmigte\nGrundbuchvermessung (vgl. act. 12 des Kreisamtes); darauf kann nicht abgestellt\nwerden.\n\nAls Zwischenergebnis wird festgehalten, dass der Kreispräsident den\nrechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der umstrittenen Servitutsfläche aufgrund\nder Akten und mittels eines Augenscheins ausreichend und richtig ermittelt hat. Eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal der Kreispräsident die von\nden Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zum von\nihnen behaupteten Verlauf der Servitutsfläche gewürdigt hat. A.A. und B.A. haben\n\n"}