{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "48c9cd8f3095d75734d8205b470a9631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:46", "Checksum": "0aae3b6df628d553bb9490e353afc67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 6 — 15\nMutationsplan stützen würden. Im Übrigen verwies er auf den angefochtenen\nEntscheid.\n\n4. Den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der\nKantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. März 2009, mitgeteilt am 19. März\n2009, ab.\n\n5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden ist das Befehlsverfahren zulässig zum Schutze eines bedrohten\nBesitzstandes gemäss Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der\nBesitzesschutzanspruch ist nach Art. 146 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Gegen in\ndiesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert\nzehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde\ngeführt werden.\n\nDie Beschwerde von A.A. und B.A. vom 9. Februar 2009 richtet sich gegen den\nEntscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Januar 2009, mitgeteilt am 27.\nJanuar 2009. Auf das frist und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird\neingetreten.\n\n2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen\nmateriellrechtlichen Anspruch. Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem\nkantonalen Recht überlassen. Die Bündnerische Zivilprozessordnung sieht für den\nBesitzesschutz ausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137\nZiff. 14 ZPO). Da mit dem Amtsbefehl aber ein abschliessender possessorischer\nEntscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise\nzuzulassen (dazu ausführlich PKG 2001 Nr. 39 E. 4.a) und b) mit Hinweisen; vgl.\nEmil W. Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abt.,\n1. Teilbd., Bern 2001, N. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926 - Art. 929 ZGB). In\nBesitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der volle Beweis für die\nrechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher\nGesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen. Im raschen und\nsummarischen Befehlsverfahren können nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene\nAnsprüche durchgesetzt werden (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E 4.c).\n\nSeite 7 — 15\nDem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt nach der Rechtsprechung volle\nKognition zu (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n3. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der oder die\nBesitzende gegen die Störenden Klage erheben, auch wenn diese ein Recht zu\nhaben behaupten. Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung\nfernerer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB). Aktivlegitimiert\nzur Besitzesschutzklage ist jeder Besitzer, also jeder, der die tatsächliche Gewalt\nüber eine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und\nGrundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgesetzt (Art. 919 Abs. 1\nund 2 ZGB). Der Grunddienstbarkeitsberechtigte, welcher sein Recht tatsächlich\nausübt, kann sich bei Störung seines Besitzes mit verbotener Eigenmacht sowohl\ngegen den belasteten Grundeigentümer als auch gegen Dritte zur Wehr setzen\n(Emil W. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2007, N. 5 zu Art.\n928 ZGB; Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 97 zu Art. 919 ZGB ).\nPassivlegitimiert ist, wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz gestört hat, also\ndie Störerin oder der Störer. Die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen richtet\nsich gegen diejenigen, von denen künftig Störungen mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit erwartet werden können (Stark/Ernst, a.a.O., N. 6f. zu Art. 928\nZGB). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Beeinträchtigung des Besitzes\ndurch verbotene Eigenmacht erfolgt ist beziehungsweise droht. Besitzesstörung ist\njede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. In\nFrage kommen namentlich eigenmächtige Übergriffe unsicherer Grenzen, im\nGlauben, Eigentümer zu sein oder die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung\noder Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit\noder Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht. Dann liegt eine Störung des\nRechtsbesitzes des aus der Grunddienstbarkeit oder Grundlast Berechtigten vor\n(Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 928 ZGB). Die\nUnterlassungsklage richtet sich gegen Störungen, die direkt auf einem Verhalten\nder Störenden beruhen. Sie ist nach der Praxis auch ohne vorhergehende Störung\nzugelassen, wenn eine solche aufgrund der Umstände ernsthaft zu befürchten ist\n(Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB).\n\nDie Klagenden haben ihren Besitz und die Störung beziehungsweise deren\nWahrscheinlichkeit für die Zukunft zu beweisen. Den Beklagten obliegt der Beweis\nzur Einwilligung des Eingriffs und eventuell der sonstigen, die verbotene\nEigenmacht ausschliessende Umstände (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O.,\nN. 52 zu Art. 928 ZGB).\n\nSeite 8 — 15\nSowohl die Klage auf Beseitigung als auch die Klage auf Unterlassung sind auf das\ngleiche Ziel gerichtet; es sollen in Zukunft keine Störungen mehr vorkommen (Emil\nW. Stark, Berner Kommentar, a.a.O, N. 39 zu Art. 928 ZGB).\n\n"}