{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "48c9cd8f3095d75734d8205b470a9631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:46", "Checksum": "0aae3b6df628d553bb9490e353afc67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 4 — 15\nfestgestellt hatte, dass sich ein Teil der Thujahecke und Univerbundsteine auf der\nServitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern, verbot er A.A. und B.A.,\nbauliche Veränderungen vorzunehmen und auf der Servitutsfläche Gegenstände zu\ndeponieren, welche das Befahren erschweren. Zudem wurde festgehalten, dass\nZubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der\nServitutsfläche nicht verboten werden dürfe. Da der Rechtsvertreter der\nGesuchsgegner von den Gesuchstellern in zwei Briefen das Entfernen von Steinen\nund von Kirschlorbeersträuchern verlangt und Ersatzvornahme angedroht hatte,\nwurde A.A. und B.A. zudem unter Androhung von Straffolgen verboten,\nPflästerungen und Pflanzungen von den Grundstücken der Nachbarn zu entfernen.\n\nC.1. Gegen diesen Entscheid reichten A.A. und B.A. am 9. Februar 2009\nBeschwerde ein mit dem Antrag, es sei die vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer am\n23. Januar 2009 unter erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass\neines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen. Eventualiter sei die\nvorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren\nbeweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. In formeller\nHinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kreispräsident habe einen\nwesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem er den Amtsbefehl gestützt auf\ndie von den Gesuchsgegnern formgültig bestrittenen Behauptungen der\nGesuchsteller erlassen habe, obwohl in keiner Weise bewiesen sei, dass\nBesitzesstörungen stattgefunden hätten. Selbst wenn sich die anlässlich des\nAugenscheins getroffenen Feststellungen bezüglich der Erhöhung und\nVerlängerung des Grenzmäuerchens sowie einer zweiten Lage Univerbundsteine\nauf die relevante Servitutsfläche beziehen würden, sei nicht nachgewiesen, dass\nA.A. und B.A. Urheber dieser angeblichen Besitzesstörungen seien. Falsch seien\nsodann die Erwägungen der Vorinstanz zur massgeblichen Servitutsfläche. Im\nKantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sei festgehalten worden, dass das\nGrenzmäuerchen im hinteren Teil der im Eigentum der Beschwerdeführer\nstehenden Parzelle nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege. Die\nServitutsfläche liege somit an der Grenze dieses Mäuerchens, welches weder\nverlängert noch erhöht worden sei. Vielmehr seien die Beschwerdegegner immer\nwieder über dieses Mäuerchen gefahren und hätten dieses beschädigt. Zudem\nseien durch die Beschwerdegegner bzw. in deren Auftrag immer weder Steine aus\nder Fahrbahn gerissen und auf das Grenzmäuerchen geworfen worden, so dass\nder Eindruck entstanden sei, dass dieses erhöht oder verlängert worden sei. Das\n\nSeite 5 — 15\nkantonsgerichtliche Urteil halte zwar rechtsverbindlich fest, wie die relevante\nServitut zu verlaufen habe, aber nicht wo genau. Massgebend für den Verlauf der\nServitut sei die Kulturgrenze und nicht der Grundbuchplan. Weshalb einseitig auf\ndiesen Plan abzustellen sei, die Beilage der Gesuchsgegner dagegen unbeachtlich\nsein solle, lasse sich nicht nachvollziehen und werde von der Vorinstanz auch nicht\nbegründet. Allenfalls seien zusätzliche Beweiserhebungen zu den von den\nBeschwerdeführern bestrittenen Handlungsweisen sowie zur Thematik des\nkonkreten Verlaufs der massgeblichen Servitut vorzunehmen, ansonsten den\nBeschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert werde.\n\n2. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 23.\nFebruar 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wiesen\ninsbesondere darauf hin, dass anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 19.\nNovember 2008 eindeutig habe festgestellt werden können, dass die\nServitutsfläche gemäss den Beilagen 7 und 8 der Gesuchsteller verlaufe. Ebenso\nhabe festgestellt werden können, dass das aus Natursteinen bestehende\nGrenzmäuerchen nachträglich erhöht und mit Univerbundsteinen um ca. einen\nMeter gegen den U.-weg hin verlängert worden sei. Der Kreispräsident habe richtig\nund gestützt auf die Akten und die Erkenntnisse am Augenschein festgestellt, dass\nim Bereiche der rechtskräftig festgestellten Dienstbarkeitsflächen einerseits\nUniverbundsteine verlegt worden seien und das Grenzmäuerchen erhöht worden\nsei, was die freie Durchfahrt erschwere. Der strikte Beweis dafür, dass die\nBeschwerdeführer die Urheber dieser Störung seien, könne nicht geführt werden,\nhierfür sprächen aber mehrere Indizien. Es sei gerichtsnotorisch, dass die\nBeschwerdeführer nichts unversucht liessen, um die Beschwerdegegner in der\nAusübung der Dienstbarkeit zu behindern und die ihres Erachtens richtige Lage und\nAusdehnung der Dienstbarkeit durch Deponieren von Gegenständen zu erreichen;\nin den bisherigen Verfahren sei die Urheberschaft dieser Massnahmen auch nie\nbestritten worden. Zu Recht habe der Kreispräsident auf die im kantonsgerichtlichen\nUrteil erwähnten und aktenmässig belegten Kulturgrenzen, wie sie aus den\nGrundbuchplänen ersichtlich seien, abgestellt. Die dagegen erhobenen Einwände\nwürden sich auf Pläne beziehen, die im Zusammenhang mit der hängigen\nGrenzscheidungsklage erstellt worden seien und einen anderen als den heutigen\ntatsächlichen Grenzverlauf zeigen würden.\n\n3. Der Kreispräsident wies in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009\ndarauf hin, dass die Eheleute A.A. und B.A. die von der Regierung am 12. November\n1984 genehmigte Grundbuchvermessung V., Los 1, nicht anerkennen würden und\nsich seit Jahren auf Planskizzen aus dem Jahr 1976 und einen eigenen\n\n"}