{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a1d35df94b9f8b9e2b2f873a93c5e5b74bf59ec7f746af2e9158a885fd1fd3441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "48c9cd8f3095d75734d8205b470a9631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:46", "Checksum": "0aae3b6df628d553bb9490e353afc67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n4. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verfügte am 21. August 2008 was folgt:\n1. Die Verfügung/provisorischer Amtsbefehl vom 20. August 2008 wird\ndurch diese Verfügung/provisorischer Amtsbefehl ersetzt. Das Gesuch\nvom 14. August 2008 und dasjenige vom 21. August 2008 werden\nvereint.\n2. Die beiden Gesuche um Erlass eines provisorischen Amtsbefehls ohne\nAnhörung der Gesuchsgegner werden gutgeheissen. Dies wegen der\nvon den Gesuchsgegnern angedrohten Massnahmen nach der\nangesetzten Frist bis zum 25. August 2008.\n3. A. und B.A. wird es im Sinne eines provisorischen Amtsbefehls\nverboten, auf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen gemäss\ndem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 irgendwelche baulichen\nVeränderungen vorzunehmen. Ebenfalls dürfen keine Gegenstände\njeglicher Art auf diesen Dienstbarkeitsflächen deponiert oder abgestellt\nwerden. Auch darf Zubringern, Handwerkern und Besuchern das\nBefahren und Betreten der Servitutsflächen nicht verweigert werden.\nEbenfalls wird es A. und B.A. verboten, die Grundstücke 1, 2 und 3,\nGrundbuch V., zu betreten und die bestehende Pflästerung und die\nPflanzen zu entfernen.\n4. Dieser Amtsbefehl gemäss Ziff. 3 wird unter ausdrücklichem Hinweis auf\ndie Straffolge von Art. 292 StGB erlassen, wonach derjenige, der von\neiner zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses\nArtikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse\nbestraft wird.\n5. Den Gesuchsgegnern wird eine Frist bis zum 15. September 2008\nangesetzt, um sich zum Gesuch vom 14. August 2008 und zum\nergänzenden Gesuch vom 21. August 2008 zu äussern. Allfällige\nBeweisurkunden sind beizulegen.\n6. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur.\n7. Mitteilung\n\nSeite 3 — 15\n5. Innert erstreckter Frist beantragten A.A. und B.A. in ihrer Stellungnahme vom\n19. September 2008, es sei die vom Kreispräsidenten am 21. August 2008\nerlassene Verfügung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.\n\n6. Am 23. Januar 2009 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer folgenden\nAmtsbefehl:\n1. Die Verfügung/provisorischer Amtsbefehl vom 21. August 2008 wird\ndurch diese Verfügung ersetzt.\n2. A. und B.A. wird es verboten, auf den rechtskräftig festgestellten\nServitutsflächen (Fuss- und Fahrwegrecht) auf Parzelle 4,\nGrundbuch V., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch\nV., gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999,\nirgendwelche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Es dürfen\nkeine Gegenstände jeglicher Art auf diesen Dienstbarkeitsflächen\ndeponiert oder abgestellt werden, welche das Befahren erschweren.\nAuch darf Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren\nnicht verweigert werden.\n3. A. und B.A. wird es verboten, die Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch\nV., zu betreten. Ausgenommen sind die im Art. 103 EGzZGB\naufgeführten Tätigkeiten im Grenzbereich zu den Parzellen 2 und 3.\nDiese Tätigkeiten sind rechtzeitig anzumelden.\n4. A. und B.A. wird es verboten, auf den Grundstücken 1, 2 und 3\ngemäss Grundbuchplan (Beilage 7) bestehende Pflästerungen und\nPflanzen zu entfernen oder sonstige Tätigkeiten auszuführen.\n5. Diese Verfügung wird unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die\nStraffolge von Art. 292 StGB erlassen, wonach derjenige, der von\neiner zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses\nArtikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse\nbestraft wird.\n6. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit\nverpflichtet, den Rechtsvertreter der Gesuchsteller ausseramtlich mit\nFr. 2'500.00 zu entschädigen (7.6% Mehrwertsteuer enthalten).\n7. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von Fr. 1'500.00 werden den\nGesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.\n8. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 152 ZPO innert 10 Tagen\nseit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde\ngeführt werden.\n9. Mitteilung.\n\nDer Kreispräsident stützte sich in seinem Entscheid auf die Servitutsfläche, wie sie\nim Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 festgelegt worden war und welche den\ngültigen Grundbuchplänen entspricht. Plangrundlage für seinen Entscheid war die\nBeilage 7 der Gesuchsteller (act. 1.6 der kreisamtlichen Akten) und nicht der von\nden Gesuchsgegnern als Beilage 4 (act. 9.4 und act. 1.4 der kreisamtlichen Akten)\neingereichte Plan. Nachdem der Kreispräsident anlässlich eines Augenscheins\n\n"}