Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Rekursverfahren einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Seite 11 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. November 2009 werden aufgehoben.