b) Im Rekursverfahren ist X. mit seinem Begehren um Befreiung von der Unterhaltspflicht durchgedrungen, im Nebenpunkt der Kostenverteilung der Vorinstanz jedoch teilweise unterlegen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch im Rekursverfahren die Kosten von Fr. 800.-- zu 1/4 (Fr. 200.--) X. und zu 3/4 (Fr. 600.--) Y. aufzuerlegen, welche zudem X. aussergerichtlich reduziert zu Seite 10 — 13 entschädigen hat. Dabei erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als dem zeitlichen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen.