Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. Y. ist daher zu verpflichten, X. für das Verfahren vor der Vorinstanz ausseramtlich reduziert zu entschädigen. Ausgehend von der vom Rechtsvertreter von Y. eingereichten Honorarnote in Höhe von Fr. 1'542.60 (eine Honorarnote des Vertreters des Rekurrenten liegt nicht vor) und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 240.-- (vgl. act. IV/2), erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 918.35 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen, zumal X. als Gesuchsgegner erfahrungsgemäss keinen grösseren Aufwand als die Gegenpartei gehabt haben dürfte.