So schlossen die Parteien erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden eine Trennungsvereinbarung über den Zeitpunkt der Trennung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie die Anordnung der Gütertrennung. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine vollumfängliche Überbindung der Kosten auf Y. nicht. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Rekursverfahrens erscheint es jedoch angemessen, ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- zu 3/4 (Fr. 1’050.--) aufzuerlegen, während X. für 1/4 (Fr. 350.--) aufzukommen hat. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen.