a) In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung macht der Rekurrent geltend, seine Ehefrau habe trotz seiner äusserst bescheidenen Einkommensund Vermögensverhältnisse einen monatlichen Unterhalt von Fr. 2'000.-- beantragt. Daher seien ihr auch die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es im vorinstanzlichen Verfahren nicht einzig um die Unterhaltsfrage ging. So schlossen die Parteien erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden eine Trennungsvereinbarung über den Zeitpunkt der Trennung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie die Anordnung der Gütertrennung.