6. Aus der vorstehenden Berechnung geht somit hervor, dass das Kantonsgericht mit Fr. 2'545.-- einen tieferen Grundbedarf von X. ermittelt hat als die Vorinstanz, welche von Fr. 2'845.-- ausging. Unabhängig davon, welcher dieser Beträge dem Einkommen des Rekurrenten von Fr. 2'461.15 gegenübergestellt wird, resultiert daraus ein Manko. Mit anderen Worten ist der Rekurrent entgegen den Ausführungen der Vorinstanz finanziell nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau zu leisten, zumal ihm auch gemäss neuester Rechtsprechung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008) das Existenzminimum zu belassen ist.