Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund sind im vorliegenden Verfahren die Rückstellungen für laufende Steuern bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. d) Zusammenfassend ist der Grundbedarf von X. entsprechend den vorangegangenen Erwägungen wie folgt zu berechnen: