b) Der Rekurrent macht geltend, er sei beruflich ständig unterwegs, weshalb ihm nur die dauernde auswärtige Verpflegung bleibe, ohne dass ihm die Möglichkeit offen stehe, sich vergünstigt zu verpflegen. Weder beziehe er hierfür eine Entschädigung des Arbeitgebers, noch würden ihm Vergünstigungen wie beispielsweise Lunch-Checks zufallen. Es seien ihm daher Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 200.-- anzurechnen. Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen.