Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass der Rekurrent selbst ausführte, er wechsle aufgrund seiner Tätigkeit ständig das Fahrzeug und benutze auch gelegentlich ein solches des Arbeitgebers. Unter diesen Umständen kann die Kompetenzqualität eines Fahrzeugs nicht bejaht und damit können auch nicht sämtliche damit verknüpften Kosten wie Benzin, Instandhaltungskosten, Fahrzeugsteuer, Versicherung etc. angerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind bei der Ermittlung des Grundbedarfs von X. in Anwendung der vorstehend beschriebenen Praxis lediglich die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel, somit für ein Generalabonnement, von Fr. 258.-- zu berücksichtigen.