Seite 7 — 13 Diesbezüglich ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Rekurrent weiterhin in G. wohnhaft bleibt, obwohl er als Arbeitsort F. angibt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich, seine Wohnung in G. mit einer Kündigungsfrist per Ende jeden Monats zu kündigen und sich neu in F. oder Umgebung niederzulassen. Es besteht daher keine Veranlassung, in seiner Bedarfsrechnung die Kosten für eine Zweitwohnung zu berücksichtigen. Bleibt er dennoch in G., so hat er die daraus resultierenden Mehrkosten selbst zu tragen.