Arbeitsweg von G. nach F. und zurück. Bei Kilometerkosten von Fr. 0.60 ergebe dies einen Aufwand von Fr. 2'160.--. Weitere Auslagen unter diesem Titel machte er aber nicht geltend. Daraufhin hat die Vorinstanz zu Recht den Betrag eingesetzt, den er für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von G. nach F. (Fr. 258.-- für ein Generalabonnement) aufwenden müsste, hat ihm jedoch zusätzlich noch Fr. 600.-- für die Miete einer 1-Zimmerwohnung in F. angerechnet.