a) Bei den unumgänglichen Berufsauslagen sind bei Fahrten zum Arbeitsplatz die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation dann zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt und der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Bei Benützung eines Autos ohne Kompetenzqualität erfolgt ein Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG). Im vorinstanzlichen Verfahren führte X. in seiner Stellungnahme vom 3. November 2009 aus, er fahre an mindestens 12 von 20 Arbeitstagen monatlich den vollen