5. Bei der Berechnung des monatlichen Grundbedarfs von X. ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden von einem Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'200.-- , Wohnkosten von Fr. 600.--, Kosten für eine zusätzliche Wohnung in F. von Fr. 600.--, Krankenkassenprämien von Fr. 187.-- und Fahrspesen inklusive auswärtigem Essen von Fr. 258.-- aus, was einen Minimalbetrag von Fr. 2'845.-- ergab. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, seine Hauptaufgabe bestehe im Aufspüren von Occasionsautos, welche sich für den Weiterverkauf und/oder den Export eignen würden. Hierfür sei er auf ein Auto angewiesen, zumal sein Tätigkeitsgebiet die gesamte Deutschschweiz umfasse.