c) Der Rekurrent macht in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit überdies geltend, es sei die gesetzlich vorgesehene Mindestferienzeit von 4 Wochen zu berücksichtigen. Während dieser Zeit stehe ihm lediglich die fixe Pauschalentschädigung von Fr. 1'500.-- zu. Wie sich aus dem Arbeitsvertrag (act. III/5) ergibt, sind mit der Pauschalentschädigung sämtliche Ansprüche auf Ferienentschädigung sowie Vergütungen für Feier- und Freitage bereits abgegolten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent während den ihm von Gesetzes wegen zustehenden vier Wochen Ferien (vgl. Art. 329a Abs. 1 OR) keine Kommissionszahlungen erhält.