a) Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten ist von ihrem effektiv erzielten beziehungsweise noch realisierbaren Netteinkommen auszugehen. Abzustellen ist grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten darf abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit er bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung einen höheren Verdienst erzielen könnte. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Ehegatten eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist.