Wie aus den eingereichten Lohnabrechnungen hervorgehe, habe er in den Monaten Oktober und November 2009 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'548.50 erzielt. Indem die Vorinstanz den Umsatz aus seiner Zeit als selbständiger Autoverkäufer zu dem ihm heute gemäss Arbeitsvertrag zustehenden Fixlohn von brutto Fr. 1'500.-- addiert habe, sei sie von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen, was im Eheschutzverfahren unter diesen Voraussetzungen nicht zumutbar sei. Es sei ihm lediglich das effektiv erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Mindestferienzeit von 4 Wochen anzurechnen, was einen Nettolohn von Fr. 2'461.15 ergebe.