Unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien sowie den monatlichen Sozialabzügen kam die Vorinstanz auf den Betrag von Fr. 2'536.80, was zusammen mit dem Fixlohn ein anrechenbares Nettoeinkommen von Fr. 3'855.-- pro Monat ergab. Demgegenüber wendet der Rekurrent ein, er sei seit dem 1. Oktober 2009 nicht mehr selbständig als Autoverkäufer tätig, sondern habe eine Anstellung als Autoankäufer in F. angenommen. Sein Lohn setze sich aus einer Pauschalentschädigung und einer Kommissionszahlung zusammen. Letztere sei abhängig von der Anzahl der von ihm eingekauften Autos. Es werde ihm pro Fahrzeug ein branchenüblicher Betrag von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- ausbezahlt.