2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach der Verpflichtung des Rekurrenten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gegenüber seiner Ehefrau. X. macht in diesem Zusammenhang geltend, er verfüge entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lediglich über ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'461.--. Damit könne er seinen eigenen Bedarf gar nicht decken. Er könne daher auch nicht zu Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet werden, zumal dem Unterhaltspflichtigen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Fall sein Existenzminimum belassen werden müsse.