G. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 liess Y. die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten beantragen. Am 5. Februar 2010 reichte die Rekursgegnerin zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 19. Februar 2010 (ERZ 10 28) gutgeheissen wurde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen