Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 6. (Rechtmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ F. Gegen diese Verfügung vom 25. November 2009, mitgeteilt am 26. November 2009, liess X. mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 1 und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“