Die auf Y. anfallenden Gerichtskosten werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt, zu dessen Lasten die unentgeltliche Rechtspflege für Y. gewährt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung im Doppel eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.