E. Mit Verfügung vom 25. November 2009, mitgeteilt am 26. November 2009, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. X. wird verpflichtet, Y. ab dem Monat Oktober 2009 und für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 2. Zwischen den Eheleuten X. und Y. wird mit Wirkung per 1. Oktober 2009 die Gütertrennung angeordnet und die Parteien werden angehalten, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 3. Im Übrigen wird die Trennungsvereinbarung vom 25. November 2009 richterlich genehmigt.