D. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. November 2009 schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung ab, worin sie sich über die Zuteilung der vormals ehelichen Wohnung in D. sowie über die Anordnung der Gütertrennung ab 1. Oktober 2009 einigten. Einzig bezüglich der Unterhaltsfrage konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb sie das Gericht ersuchten, diesbezüglich einen Entscheid zu fällen.