C. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2009 erklärte sich X. mit der Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung in D. an die Ehefrau einverstanden, im übrigen sei jedoch das gegnerische Gesuch abzuweisen. Zudem sei über den Güterstand der Parteien die Gütertrennung anzuordnen.