B. Am 9. Oktober 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Verpflichtung von X. zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.--, allenfalls von einem Betrag nach richterlichem Ermessen, beantragte. In einer Ergänzung des Gesuchs vom 21. Oktober 2009 stellte sie zudem den Antrag, die Wohnung an der E.-strasse in D. sei ihr zur alleinigen Benützung zuzuweisen.