{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-290_2010-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_290_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_290", "Checksum": "d48caa750017f8a55fe040111773486c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.02.2010 ERZ 2009 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:24", "Checksum": "812bdefe9ad9155e51eef15b71269d5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 9 — 13\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art.\n122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es\nsich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr\nAusnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in\nwelchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies\nnicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten\nlassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung macht der Rekurrent\ngeltend, seine Ehefrau habe trotz seiner äusserst bescheidenen Einkommensund Vermögensverhältnisse einen monatlichen Unterhalt von Fr. 2'000.--\nbeantragt. Daher seien ihr auch die Verfahrenskosten vollumfänglich\naufzuerlegen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass\nes im vorinstanzlichen Verfahren nicht einzig um die Unterhaltsfrage ging. So\nschlossen die Parteien erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem\nBezirksgerichtspräsidenten Imboden eine Trennungsvereinbarung über den\nZeitpunkt der Trennung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie die\nAnordnung der Gütertrennung. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine\nvollumfängliche Überbindung der Kosten auf Y. nicht. Unter Berücksichtigung des\nErgebnisses des vorliegenden Rekursverfahrens erscheint es jedoch\nangemessen, ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- zu 3/4 (Fr.\n1’050.--) aufzuerlegen, während X. für 1/4 (Fr. 350.--) aufzukommen hat. Bei der\nFrage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen\nauszugehen. Y. ist daher zu verpflichten, X. für das Verfahren vor der Vorinstanz\nausseramtlich reduziert zu entschädigen. Ausgehend von der vom Rechtsvertreter\nvon Y. eingereichten Honorarnote in Höhe von Fr. 1'542.60 (eine Honorarnote des\nVertreters des Rekurrenten liegt nicht vor) und unter Berücksichtigung eines\nStundenansatzes von Fr. 240.-- (vgl. act. IV/2), erscheint eine ausseramtliche\nEntschädigung von Fr. 918.35 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen,\nzumal X. als Gesuchsgegner erfahrungsgemäss keinen grösseren Aufwand als\ndie Gegenpartei gehabt haben dürfte.\n\nb) Im Rekursverfahren ist X. mit seinem Begehren um Befreiung von der\nUnterhaltspflicht durchgedrungen, im Nebenpunkt der Kostenverteilung der\nVorinstanz jedoch teilweise unterlegen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch im\nRekursverfahren die Kosten von Fr. 800.-- zu 1/4 (Fr. 200.--) X. und zu 3/4 (Fr.\n600.--) Y. aufzuerlegen, welche zudem X. aussergerichtlich reduziert zu\n\nSeite 10 — 13\nentschädigen hat. Dabei erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.\n600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als dem zeitlichen Aufwand und der\nSchwierigkeit der Sache angemessen.\n\nc) Y. wurde sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das\nRekursverfahren (ERZ 10 28) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege\nerteilt. Die ihr auferlegten amtlichen Kosten sowie die entstandenen Kosten ihrer\nRechtsvertretung werden daher dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.\nDie Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) bleibt\nvorbehalten. Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, dem Kantonsgericht\nvon Graubünden innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte\nund tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Rekursverfahren\neinzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des\nRechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\nSeite 11 — 13\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des\nDispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nImboden vom 25. November 2009 werden aufgehoben.\n\n2. Von der Verpflichtung von X., für die effektive Dauer der Trennung\nmonatliche Unterhaltsbeiträge an Y. zu bezahlen, wird infolge derzeitiger\nfehlender Leistungsfähigkeit abgesehen.\n\n3.a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden\nvon Fr. 1'400.-- gehen zu 1/4 /Fr. 350.--) zu Lasten von X. und zu 3/4 (Fr.\n1’050.--) zu Lasten von Y., welche zudem X. für das vorinstanzliche\nVerfahren ausseramtlich mit Fr. 918.35 einschliesslich Mehrwertsteuer zu\nentschädigen hat.\n\nb) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu 1/4 (Fr. 200.--)\nzu Lasten von X. und zu 3/4 (Fr. 600.--) zu Lasten von Y., welche zudem X.\nfür das Rekursverfahren aussergerichtlich mit Fr. 600.-- einschliesslich\nMehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n4.a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem\nBezirksgerichtspräsidenten Imboden sowie des Rekursverfahrens sowie die\nentstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden aufgrund der für beide\nVerfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton\nGraubünden in Rechnung gestellt.\n\nb) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) bleibt\nvorbehalten.\n\n"}