{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-290_2010-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_290_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_290", "Checksum": "d48caa750017f8a55fe040111773486c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.02.2010 ERZ 2009 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:24", "Checksum": "812bdefe9ad9155e51eef15b71269d5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 7 — 13\nDiesbezüglich ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist,\nweshalb der Rekurrent weiterhin in G. wohnhaft bleibt, obwohl er als Arbeitsort F.\nangibt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich, seine Wohnung in G. mit einer\nKündigungsfrist per Ende jeden Monats zu kündigen und sich neu in F. oder\nUmgebung niederzulassen. Es besteht daher keine Veranlassung, in seiner\nBedarfsrechnung die Kosten für eine Zweitwohnung zu berücksichtigen. Bleibt er\ndennoch in G., so hat er die daraus resultierenden Mehrkosten selbst zu tragen.\nIm Rekursverfahren brachte X. dann jedoch vor, die Fahrkosten seien neben dem\ngrossen Aufwand für den Arbeitsweg auch darauf zurückzuführen, dass er in der\ngesamten Deutschschweiz unterwegs sein müsse, um geeignete Fahrzeuge für\nden Ankauf ausfindig zu machen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden,\ndass der Rekurrent selbst ausführte, er wechsle aufgrund seiner Tätigkeit ständig\ndas Fahrzeug und benutze auch gelegentlich ein solches des Arbeitgebers. Unter\ndiesen Umständen kann die Kompetenzqualität eines Fahrzeugs nicht bejaht und\ndamit können auch nicht sämtliche damit verknüpften Kosten wie Benzin,\nInstandhaltungskosten, Fahrzeugsteuer, Versicherung etc. angerechnet werden.\nUnter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind bei der Ermittlung des\nGrundbedarfs von X. in Anwendung der vorstehend beschriebenen Praxis lediglich\ndie Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel, somit für ein Generalabonnement,\nvon Fr. 258.-- zu berücksichtigen. Die Wohnkosten sind entsprechend den\neffektiven Auslagen mit Fr. 700.-- (inkl. Nebenkosten von Fr. 100.--) zu\nveranschlagen.\n\nb) Der Rekurrent macht geltend, er sei beruflich ständig unterwegs, weshalb\nihm nur die dauernde auswärtige Verpflegung bleibe, ohne dass ihm die\nMöglichkeit offen stehe, sich vergünstigt zu verpflegen. Weder beziehe er hierfür\neine Entschädigung des Arbeitgebers, noch würden ihm Vergünstigungen wie\nbeispielsweise Lunch-Checks zufallen. Es seien ihm daher Mehrauslagen für\nauswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 200.-- anzurechnen. Einen Zuschlag für\nauswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen\nEssenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen. Dabei können nach\nkantonaler Praxis pro Hauptmahlzeit Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- angerechnet werden (vgl.\nBeschluss des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der\nRichtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\nnach Art. 93 SchKG). Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat,\nan welchen sich der Rekurrent auswärtig verpflegen muss, liegt der von ihm\ngeltend gemachte Betrag von Fr. 200.-- damit im zulässigen Rahmen und kann\nihm somit an seinen Grundbedarf angerechnet werden.\n\nSeite 8 — 13\nc) Was die Berücksichtigung von Auslagen für laufende Steuern betrifft, ist\ndarauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei engen\nfinanziellen Möglichkeiten die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es\ndoch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen\nhinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Das\nRecht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht\nbeeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen).\nAus diesem Grund sind im vorliegenden Verfahren die Rückstellungen für\nlaufende Steuern bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen.\n\nd) Zusammenfassend ist der Grundbedarf von X. entsprechend den\nvorangegangenen Erwägungen wie folgt zu berechnen:\n\nX.\nbetreibungsrecht. Grundbetrag Fr. 1'200.00\nWohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 700.00\nKrankenkassenprämien Fr. 187.00\nFahrkosten Fr. 258.00\nauswärtige Verpflegung Fr. 200.00\n\nGrundbedarf Fr. 2'545.00\n\n6. Aus der vorstehenden Berechnung geht somit hervor, dass das\nKantonsgericht mit Fr. 2'545.-- einen tieferen Grundbedarf von X. ermittelt hat als\ndie Vorinstanz, welche von Fr. 2'845.-- ausging. Unabhängig davon, welcher\ndieser Beträge dem Einkommen des Rekurrenten von Fr. 2'461.15\ngegenübergestellt wird, resultiert daraus ein Manko. Mit anderen Worten ist der\nRekurrent entgegen den Ausführungen der Vorinstanz finanziell nicht in der Lage,\nUnterhaltsbeiträge an seine Ehefrau zu leisten, zumal ihm auch gemäss neuester\nRechtsprechung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2007 vom 23.\nOktober 2008) das Existenzminimum zu belassen ist. Der Rekurs von X. ist\ndemzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 1 des angefochtenen\nEntscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. November 2009\naufzuheben.\n\n7. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den\nParteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber\nhinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den\n\n"}