{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-290_2010-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_290_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_290", "Checksum": "d48caa750017f8a55fe040111773486c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.02.2010 ERZ 2009 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:24", "Checksum": "812bdefe9ad9155e51eef15b71269d5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 5 — 13\nniedriger war. Ausgeschlossen ist die rückwirkende Annahme eines höheren,\naktuell aber nicht mehr erzielbaren Einkommens. Dies würde auf eine\nrückwirkende und somit unzulässige Berücksichtigung eines hypothetischen\nEinkommens hinauslaufen (vgl. Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.136 mit Hinweis\nauf das Urteil des Bundesgerichts 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2).\n\nb) Im vorliegenden Fall geht es um die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ab\ndem 1. Oktober 2009. Seit diesem Zeitpunkt ist X. gemäss Akten nicht mehr\nselbständigerwerbend, sondern geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.\nAufgrund dessen steht fest, dass bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit\nnicht mehr auf das vormals erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Dies\numso mehr, als er in seiner jetzigen Funktion als angestellter Autoankäufer nicht\nmehr den gesamten Gewinn aus einem Geschäft für sich beanspruchen kann,\nsondern von seinem Arbeitgeber lediglich eine Kommissionszahlung pro\neingekauftem Auto zusätzlich zu seinem Fixlohn erhält (vgl. act. III/5). Aufgrund\ndieses variablen Lohnanteils dürfte das monatliche Einkommen jeweils\nunterschiedlich ausfallen. In den Monaten Oktober und November 2009 betrug die\nKommission für die eingekauften Fahrzeuge jeweils Fr. 1'400.--, was unter\nBerücksichtigung des Fixlohns von Fr. 1'500.-- einen monatlichen Bruttolohn von\nFr. 2'900.-- respektive einen Nettolohn von Fr. 2'548.50 ergab. Da es zum jetzigen\nZeitpunkt noch nicht möglich ist, den Durchschnittslohn über eine längere\nVergleichsperiode zu ermitteln, ist vorderhand von diesem Betrag auszugehen.\nSollte sich im Verlauf der Zeit abzeichnen, dass die Kommissionszahlungen\nregelmässig wesentlich höher ausfallen als angenommen, so wäre eine\ndiesbezügliche Abänderung zu beantragen. Dabei ist X. ausdrücklich darauf\nhinzuweisen, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB eine Auskunftspflicht gegenüber\ndem Ehegatten besteht.\n\nc) Der Rekurrent macht in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit überdies\ngeltend, es sei die gesetzlich vorgesehene Mindestferienzeit von 4 Wochen zu\nberücksichtigen. Während dieser Zeit stehe ihm lediglich die fixe\nPauschalentschädigung von Fr. 1'500.-- zu. Wie sich aus dem Arbeitsvertrag (act.\nIII/5) ergibt, sind mit der Pauschalentschädigung sämtliche Ansprüche auf\nFerienentschädigung sowie Vergütungen für Feier- und Freitage bereits\nabgegolten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent während den ihm\nvon Gesetzes wegen zustehenden vier Wochen Ferien (vgl. Art. 329a Abs. 1 OR)\nkeine Kommissionszahlungen erhält. Entsprechend dem Antrag des Rekurrenten\nist demzufolge für elf Monate das vorstehend ermittelte Nettoeinkommen von Fr.\n\nSeite 6 — 13\n2'548.50 und für einen Monat der Fixlohn von Fr. 1'500.-- einzusetzen, was ein\nanrechenbares monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von Fr. 2'461.15 ergibt.\n\n5. Bei der Berechnung des monatlichen Grundbedarfs von X. ging der\nBezirksgerichtspräsident Imboden von einem Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'200.--\n, Wohnkosten von Fr. 600.--, Kosten für eine zusätzliche Wohnung in F. von Fr.\n600.--, Krankenkassenprämien von Fr. 187.-- und Fahrspesen inklusive\nauswärtigem Essen von Fr. 258.-- aus, was einen Minimalbetrag von Fr. 2'845.--\nergab. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, seine Hauptaufgabe bestehe\nim Aufspüren von Occasionsautos, welche sich für den Weiterverkauf und/oder\nden Export eignen würden. Hierfür sei er auf ein Auto angewiesen, zumal sein\nTätigkeitsgebiet die gesamte Deutschschweiz umfasse. Das Schicksal seiner\nArbeitsstelle hänge davon ab, dass er mit einem Privatfahrzeug auf eigene Kosten\nwöchentlich mehrere hundert Kilometer zurücklege. Er wohne in G. und arbeite in\nF., womit ein einfacher Arbeitsweg bereits 150 km betrage. Er verbinde nach\nMöglichkeit Arbeitsweg und Arbeit, sein Hauptarbeitsort bilde jedoch die gesamte\nDeutschschweiz. Deshalb seien ihm monatliche Fahrspesen von Fr. 2'160.--\nanzurechnen. Hinzu kämen die Auslagen für die auswärtige Verpflegung in Höhe\nvon Fr. 200.--, Wohnkosten von Fr. 600.--, Wohnnebenkosten von Fr. 100.--,\nAuslagen für diverse Versicherungen von Fr. 50.--, sowie laufende Steuern von Fr.\n200.--. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.-- und den\nKrankenkassenprämien von Fr. 190.-- ergebe dies einen Grundbedarf von\nmonatlich Fr. 4'700.--.\n\na) Bei den unumgänglichen Berufsauslagen sind bei Fahrten zum Arbeitsplatz\ndie festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation dann zu berücksichtigen,\nwenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt und der Arbeitgeber nicht dafür\naufkommt. Bei Benützung eines Autos ohne Kompetenzqualität erfolgt ein\nAuslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. Beschluss\ndes Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG).\nIm vorinstanzlichen Verfahren führte X. in seiner Stellungnahme vom 3. November\n2009 aus, er fahre an mindestens 12 von 20 Arbeitstagen monatlich den vollen\nArbeitsweg von G. nach F. und zurück. Bei Kilometerkosten von Fr. 0.60 ergebe\ndies einen Aufwand von Fr. 2'160.--. Weitere Auslagen unter diesem Titel machte\ner aber nicht geltend. Daraufhin hat die Vorinstanz zu Recht den Betrag\neingesetzt, den er für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von G. nach\nF. (Fr. 258.-- für ein Generalabonnement) aufwenden müsste, hat ihm jedoch\nzusätzlich noch Fr. 600.-- für die Miete einer 1-Zimmerwohnung in F. angerechnet.\n\n"}