{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-290_2010-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_290_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_290", "Checksum": "d48caa750017f8a55fe040111773486c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.02.2010 ERZ 2009 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:24", "Checksum": "812bdefe9ad9155e51eef15b71269d5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n II. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs.1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n\nSeite 3 — 13\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden.\nIm Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nangefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3\nEGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht\neingereichten Rekurs vom 17. Dezember 2009 ist demnach einzutreten.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage\nnach der Verpflichtung des Rekurrenten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen\ngegenüber seiner Ehefrau. X. macht in diesem Zusammenhang geltend, er\nverfüge entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lediglich über ein\nanrechenbares monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'461.--. Damit könne er\nseinen eigenen Bedarf gar nicht decken. Er könne daher auch nicht zu\nUnterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet werden, zumal dem\nUnterhaltspflichtigen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in\njedem Fall sein Existenzminimum belassen werden müsse. Folglich gilt es im\nvorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im\nangefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise ob die\nVorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde\ngelegt hat.\n\n3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine\nsogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der\nParteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger\nEinkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der\nUnterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit\nentsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet\nwerden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das\nBundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 133 III 57 E. 3 S. 59; BGE\n127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen\nknapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die\nZusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen.\nDie Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des\nLeistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid,\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art.\n285).\n\n4. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden ging bei der Berechnung des\nEinkommens des Rekurrenten davon aus, dass sich das Einkommen von X. aus\n\nSeite 4 — 13\neinem Fixlohn in Höhe von netto Fr. 1'318.20 sowie einem Umsatzlohn\nzusammensetzt. Den durchschnittlichen Umsatzlohn ermittelte er aus einer sich\nbei den Akten befindlichen Zusammenstellung des erzielten Gewinns der Monate\nJanuar bis September 2009 (act. III./9.). Unter Berücksichtigung von vier Wochen\nFerien sowie den monatlichen Sozialabzügen kam die Vorinstanz auf den Betrag\nvon Fr. 2'536.80, was zusammen mit dem Fixlohn ein anrechenbares\nNettoeinkommen von Fr. 3'855.-- pro Monat ergab. Demgegenüber wendet der\nRekurrent ein, er sei seit dem 1. Oktober 2009 nicht mehr selbständig als\nAutoverkäufer tätig, sondern habe eine Anstellung als Autoankäufer in F.\nangenommen. Sein Lohn setze sich aus einer Pauschalentschädigung und einer\nKommissionszahlung zusammen. Letztere sei abhängig von der Anzahl der von\nihm eingekauften Autos. Es werde ihm pro Fahrzeug ein branchenüblicher Betrag\nvon Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- ausbezahlt. Mit dieser Provisionszahlung seien\nsämtliche Aufwendungen und Auslagen abgegolten, die ihm mit dem Aufspüren\nund Beschaffen jedes Fahrzeugs entstünden. Wie aus den eingereichten\nLohnabrechnungen hervorgehe, habe er in den Monaten Oktober und November\n2009 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'548.50 erzielt. Indem die Vorinstanz den\nUmsatz aus seiner Zeit als selbständiger Autoverkäufer zu dem ihm heute gemäss\nArbeitsvertrag zustehenden Fixlohn von brutto Fr. 1'500.-- addiert habe, sei sie\nvon einem hypothetischen Einkommen ausgegangen, was im Eheschutzverfahren\nunter diesen Voraussetzungen nicht zumutbar sei. Es sei ihm lediglich das effektiv\nerzielte Einkommen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen\nMindestferienzeit von 4 Wochen anzurechnen, was einen Nettolohn von Fr.\n2'461.15 ergebe.\n\na) Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten ist von ihrem effektiv\nerzielten beziehungsweise noch realisierbaren Netteinkommen auszugehen.\nAbzustellen ist grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Vom\ntatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten darf abgewichen und\nstattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls\nund soweit er bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender\nAnstrengung einen höheren Verdienst erzielen könnte. Voraussetzung ist\nallerdings, dass dem Ehegatten eine entsprechende Einkommenssteigerung\nmöglich und zumutbar ist. Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem\nEinkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen\nVergleichsperiode abzustellen. Werden Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis\nmaximal ein Jahr vor Einleitung des Eheschutzverfahrens geltend gemacht, so ist\nfür diese Zeit vom damals erzielten Nettoeinkommen auszugehen, wenn dieses\n\n"}