{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-290_2010-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_290_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c49b60f1375f8f20fb6981a170608de02eba8b7957941e8953c63b1a3eba070ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_290", "Checksum": "d48caa750017f8a55fe040111773486c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.02.2010 ERZ 2009 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:24", "Checksum": "812bdefe9ad9155e51eef15b71269d5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.02.2010 ERZ 2009 290\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 290\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter\nPortmann, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\ndie Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25.\nNovember 2009, mitgeteilt am 26. November 2009, in Sachen des\nGesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000\nChur,\n\nbetreffend Eheschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. und Y. heirateten am 12. Februar 2004 in A. (Libanon). Y. brachte ihren\nSohn B., geboren am 5. März 1996, in die Ehe. Am 14. November 2004 wurde die\nTochter C. geboren. Wie aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. April\n2008 hervorgeht, ist X. jedoch nicht deren Vater. Die Familie wohnte bis zur\nTrennung in D..\n\nB. Am 9. Oktober 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein\nGesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die\nVerpflichtung von X. zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr.\n2'000.--, allenfalls von einem Betrag nach richterlichem Ermessen, beantragte. In\neiner Ergänzung des Gesuchs vom 21. Oktober 2009 stellte sie zudem den\nAntrag, die Wohnung an der E.-strasse in D. sei ihr zur alleinigen Benützung\nzuzuweisen.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2009 erklärte sich X. mit der\nZuweisung der vormals ehelichen Wohnung in D. an die Ehefrau einverstanden,\nim übrigen sei jedoch das gegnerische Gesuch abzuweisen. Zudem sei über den\nGüterstand der Parteien die Gütertrennung anzuordnen.\n\nD. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. November 2009 schlossen\ndie Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung ab, worin sie sich über die Zuteilung\nder vormals ehelichen Wohnung in D. sowie über die Anordnung der\nGütertrennung ab 1. Oktober 2009 einigten. Einzig bezüglich der Unterhaltsfrage\nkonnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb sie das Gericht ersuchten,\ndiesbezüglich einen Entscheid zu fällen.\n\nE. Mit Verfügung vom 25. November 2009, mitgeteilt am 26. November 2009,\nerkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt:\n„1. X. wird verpflichtet, Y. ab dem Monat Oktober 2009 und für die\neffektive Dauer der Trennung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.\n2. Zwischen den Eheleuten X. und Y. wird mit Wirkung per 1. Oktober\n2009 die Gütertrennung angeordnet und die Parteien werden\nangehalten, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.\n3. Im Übrigen wird die Trennungsvereinbarung vom 25. November 2009\nrichterlich genehmigt.\n4. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 940.00\n\nSeite 2 — 13\n- einer Schreibgebühr von Fr. 402.00\n- Barauslagen von Fr. 58.00\ntotal somit Fr. 1'400.00\ngehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und sind mittels beiliegenden\nEinzahlungsscheines innerhalb von 30 Tagen dem Bezirksgericht\nImboden zu überweisen. Die auf Y. anfallenden Gerichtskosten werden\ndem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt, zu dessen Lasten die\nunentgeltliche Rechtspflege für Y. gewährt wurde. Vorbehalten bleibt\nder Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Die\nausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n5. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert 20\nTagen seit Mitteilung dieser Verfügung im Doppel eine detaillierte und\ntarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser\nFrist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen\nfestgesetzt.\n6. (Rechtmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diese Verfügung vom 25. November 2009, mitgeteilt am 26.\nNovember 2009, liess X. mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 Rekurs beim\nKantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:\n„1. Ziff. 1 und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien\naufzuheben.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“\n\nG. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom\n23. Dezember 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nH. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 liess Y. die Abweisung des\nRekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten\nbeantragen. Am 5. Februar 2010 reichte die Rekursgegnerin zudem ein Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 19. Februar 2010\n(ERZ 10 28) gutgeheissen wurde.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\n"}