5. Nicht angefochten wurde der Kostenpunkt des Amtsbefehls. Es hat somit mit der Aufteilung der Kosten des Kreisamts Maienfeld nach Hälften zulasten der Parteien sein Bewenden. Dies gilt auch für die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. 6. Mit der Mitteilung des Hauptentscheides wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.