b) Offen gelassen werden kann, ob eine Besitzesstörung selbst dann angenommen werden könnte, wenn die vom Gesuchsteller behauptete Abgrabung stattgefunden hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dadurch die Stabilität der Mauer wesentlich geschmälert worden wäre. Eine solche Annahme lässt sich nur machen, wenn bekannt wäre, wie tief die Mauer in den Boden ragt. Dazu fehlen aber jegliche Angaben, womit dem Gesuchsteller der Beweis der Besitzesstörung nicht gelungen ist und der Amtbefehl zu Unrecht erlassen wurde. Damit ist Ziffer 1 dieses Dispositives antragsgemäss aufzuheben. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Erhebung weiterer Beweise gemäss Antrag der Beschwerdeführerin.