Im erwähnten Schreiben bestätigt die Baufirma, dass der Strassengrenzverlauf ca. 40 bis 60 cm von der Mauer entfernt liege. Damit liege die Mauer nicht mehr im Bereich der Strasse bzw. des Platzbedarfs für den Neubau der Strasse. Damit wollte die Baufirma ausdrücken, dass der Boden in einer Breite von 40 bis 60 cm entlang der Mauer durch den Strassenbau gar nicht verändert worden sei. Diese Darstellung wird durch die neu eingelegten Fotografien, welche den Strassenbau im Zeitpunkt nach der Kofferung zeigt, belegt.