Die Feststellungen des Kreispräsidenten wurden von der X. AG bereits in ihrer Vernehmlassung ans Kreisamt bestritten. Diesen Standpunkt nimmt sie auch in ihrer Beschwerde ein und untermauert das Ganze mit Einreichung weiterer Fotografien sowie eines Schreibens der ausführenden Baufirma A. Käppeli’s Söhne AG vom 21. August 2009 (act. 01/4 und 01/5). Die Einreichung dieser neuen Beweismittel war unter diesen Umständen, wie unter 2. c ausgefrührt, gestattet (PKG 2001 Nr. 39, PKG 2005 Nr. 26). Im erwähnten Schreiben bestätigt die Baufirma, dass der Strassengrenzverlauf ca. 40 bis 60 cm von der Mauer entfernt liege.