a) Der Kreispräsident ging in seinem Amtsbefehl davon aus, dass das Terrain strassenseitig bei der Mauer im Vergleich zur früheren Bodenhöhe um 40 bis 50 cm abgegraben worden sei. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die Mauer im Laufe der Zeit umkippe. Zu dieser Feststellung kam der Kreispräsident aufgrund eines Augenscheins vor Ort und anhand der vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien und einer Skizze. Die Feststellungen des Kreispräsidenten wurden von der X. AG bereits in ihrer Vernehmlassung ans Kreisamt bestritten.