Wann dies war, ergibt sich nicht aus den Akten. Bis zum Abschluss der Strassenbauarbeiten durfte der Gesuchsteller aber damit rechnen, dass seitens der Bauherrschaft allfällige Besitzesstörungen an der Mauer verhindert bzw. allenfalls behoben würden. Den Beweis dafür, wann die Strasse als vollendet zu gelten hatte, hat die Beschwerdeführerin, welche sich auf Verwirkung beruft, nicht erbracht. Der Beginn der Frist für die Erhebung des Protestes und der Klageinstanzierung bleibt somit im Unklaren. Zugunsten des Gesuchstellers ist somit davon auszugehen, dass das Beanstandungsschreiben vom 2. November 2008 noch rechtzeitig war, was somit auch für die