Einzuhalten sind somit insbesondere zwei Voraussetzungen, welche beide in zeitlicher Hinsicht mit dem Beginn der Störung ausgelöst werden. Einmal muss „sofort“ nach Bekanntwerden des Eingriffs und der Täter der sogenannte Protest erhoben werden und im Weiteren ist innert Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Störung die Klage einzureichen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Störarbeiten (Aushub, Kofferung) im Sommer 2008 ausgeführt (Beschwerdeschrift S. 3). Auf den eingelegten Fotografien des Gesuchstellers (act. 8/9) ist aber zu erkennen, dass die Strasse später mit einem Teerbelag versehen wurde. Wann dies war, ergibt sich nicht aus den Akten.